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So kannst Du aktive Teilhabe an der regionalen Kultur leben und diese mitgestalten ! 

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Mitglieder Unseres Vereins

 

Aktiv sind:   Andreas (2x),  Jenni,  Johannes, Marie,  Nora, Daniel, Julia, Spenger 


davon VORSTAND:

1. Vorsitzender:  Andreas Kissinger

Fachkraft für Veranstaltungstechnik (IHK) & Fachbeauftragter für Hygiene im Veranstaltungswesen (IHK)
Seit den 2000ern aktives Mitglied Open-Air Kooperative Bingen e.V.  und dort verantwortlich für die Bühnenshow

2. Vorsitzender:  Andreas Stolz

Seit den frühen 90ern aktives Mitglied Open-Air Kooperative Bingen e.V.  (Vorstand, Technik, Infrastruktur) 


SATZUNG


1. Name und Sitz

  1. Der am 20.12.20 gegründete Verein führt folgenden Namen: KlangKultur RheiNahe
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V."
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Münster-Sarmsheim.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck des Vereins 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 5 AO.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Werte u. Tätigkeiten verwirklicht:
  • Freiräume für Kultur und Künstler zu schaffen, in denen sie sich verwirklichen und einer interessierten Öffentlichkeit präsentieren können.
  • Über die Auseinandersetzung mit zeitgenössischer Musik, Kunst, Film, Sport und Literatur einen Beitrag zur Generationenübergreifenden Völkerverständigung leisten.
  • Förderung von sozialem Verhalten im Vereinsleben, freundschaftlicher Umgang gemäß allgemein anerkannter gesellschaftlicher Konventionen beim Planen und Durchführen von Events, Eigenverantwortung, Engagement im Team, zielorientiertes, strukturiertes Arbeiten, Diskussionsbereitschaft – nach allgemeingültigen Regeln einer sachorientierten Diskussion und diese Haltung auch an Jugendliche und junge Erwachsene vermitteln
  • Netzwerke/Kooperationen für Vereinsmitglieder untereinander und diverser Vereine und Verbände zu schaffen.


  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 
  2. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 



3. Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



4. Mittelverwendung

  1. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen, oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder auszuzahlen ist ausgeschlossen.
  2. Wer dem Verein durch fahrlässiges Verhalten finanziellen Schaden zufügt, muss diesen aus eigenen Mitteln umgehend ausgleichen.


5. Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von finanzielle Ausgaben, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.



6. Mitgliedschaft

  1. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand, in Absprache mit den aktiven Gremiumsmitgliedern.
  3. Da Minderjährige nicht zeichnungsberechtigt sind, haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu unterschreiben, der/die Minderjährige unterzeichnet zu Zwecken der Kenntnisnahme.
  4. Der Austritt aus dem Verein - ob freiwillig oder selbstverschuldet - ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gewährleistet. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine vollumfängliche und reibungslose Übergabe der bisherigen Aufgaben und Dokumente seitens des Mitglieds an den Verein verpflichtend.
  5. Folgende Umstände führen zum automatischen Vereinsausschluss:
  • Regelmäßiges Fernbleiben, ohne Absage an Planungstreffen
  • Wiederholtes Nichterledigen der Planungsarbeit zu vereinbarten Terminen

6. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Werte und Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Folgende Gründe führen zum Ausschluss:

  • Innerhalb des Vereins regelmäßig sozialen Unfrieden stiften
  • Gerichtliche Verurteilung in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Verein • Rechtsradikale, rassistische, genderfeindliche, sexistische Gesinnung, Handlungen und Diskriminierungen
  • Wissentliche, willentliche und vorsätzliche Zerstörung oder Blockade der eigenen oder anderer Mitglieder Vereinsarbeit.
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, mit Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, oder mit dem freiwilligen Austritt durch das Vereinsmitglied selbst.
  2. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.



7. Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten (Zur Zeit ausgesetzt). Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Einzusehen in dem Mitgliedsantrag.



8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

  1. a) Mitgliederversammlung
  2. b) Vorstand



9. Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende. Falls dieser verhindert sein sollte, ist der 2.Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der 1.Vorsitzende, noch der 2.Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt
  5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll in schriftlicher Form anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  8. Versammlungs Anträge können nur von Mitgliedern des Vereins KlangKultur RheiNahe gestellt werden und müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit von der Mitgliederversammlung bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.



10. Stimmrecht und Wählbarkeit 

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
  2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des/der Minderjährigen kein Stimmrecht. 



11. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzende-m/r
  • 2. Vorsitzende-m/r
  • Kassenwart/in
  • Bis zu 4 Beisitzer-n/innen


  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.



12. Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.



13. Kassenprüfer

Der Verein verzichtet auf Kassenprüfer-innen.


 

14. Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind die/der erste Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person: Förderverein Villa Kunterbunt in Münster-Sarmsheim e.V.. Es handelt sich dabei um eine juristische Person des privaten Rechts, die das Vermögen für Folgendes zu verwenden hat: Die Unterstützung / Förderung der Kinder des Kindergartens Villa Kunterbunt in Münster-Sarmsheim.



15. Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.12.2020 von der Mitgliederversammlung des Vereins KlangKultur RheiNahe beschlossen worden und wurde am 20.01.2021 nach Auflagen des Amtsgerichts Mainz geändert und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Am 18.03.2021 wurde die Satzung nach Auflagen des Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit geändert.


 
 Bingen am Rhein, den 20.01.2021